Original von Gravenreuth
Meine Sicht der Dinge zum "TAZ-Urteil"
I. Zeitlicher Ablauf:
04.05.2005
Nachdem ich von der TAZ eine bel?¤stigende Mail erhalten hatte, die von mir nicht bestellt worden war, hatte ich die TAZ abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Es ist seit Jahren hinreichend bekannt, dass ich gegen jede Art unzul?¤ssiger Werbung vorgehe. Ich bin in den letzten Jahren u.a. auch gegen politische Parteien im Wahlkampf vorgegangen http://www.golem.de/0209/21839.html und gehe grunds?¤tzlich gegen jede Art der unzul?¤ssigen Werbung, sei es per Fax, telefonisch oder per eMail vor, dies ohne Ansehen der Person. F??r diese Abmahnung waren Abmahnkosten angefallen in H??he von â?? 651,80.
19.05.2006
Nachdem die TAZ auf meine Abmahnung nicht reagiert und insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserkl?¤rung abgegeben hatte, habe ich vor dem LG Berlin eine einstweilige Verf??gung erwirkt. Das Gerichtsaktenzeichen, das sp?¤ter eine gro??e Rolle spielen sollte, lautete: 15 O 346/06
21.06.2006
Nachdem die TAZ von sich aus auch auf die einstweilige Verf??gung nicht reagiert und insbesondere keine Abschlusserkl?¤rung abgegeben, also die einstweilige Verf??gung als endg??ltige Regelung anerkannt hatte, hatte ich der TAZ ein sog. Abschlussschreiben geschickt.
F??r dieses waren weitere Kosten in H??he von â?? 408,80 angefallen.
23.06.2006
Das LG Berlin erlie?? auf Grund der einstweiligen Verf??gung vom 19.05.2007 zu meinen Gunsten einen Kostenfestsetzungsbeschluss in H??he von â?? 662,90 zzgl. Zinsen seit dem 22.06.2007.
Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde mir jedoch erst am 01.07.2007 zugestellt, weil er zun?¤chst der TAZ zugestellt werden musste, damit auf meiner Beschlussausfertigung das Datum der Zustellung an die Gegenseite vermerkt werden konnte.
30.06.2006
Im Onlinebanking war eine Zahlung der TAZ sichtbar ??ber â?? 663,71. Als Verwendungszweck war angegeben:
RNR 150346/06 Datum 23.06.2
006 BETRAG 663,71 KTO 007
04.07.2006
Ich best?¤tigte der TAZ per Fax den Eingang dieser Zahlung.
Da f??r mich der Verwendungszweck unklar war (in "RNR 150346/06" vermochte ich beim besten Willen nicht das Gerichtsaktenzeichen zu erkennen) und weil diese Zahlung in engem zeitlichen Zusammenhang mit meinem Abschlussschreiben vom 21.06.2006 erfolgte, hatte ich die Zahlung gem?¤?? der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge aus § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Danach ist zun?¤chst diejenige Schuld zu tilgen, die dem Gl?¤ubiger (mir) die geringere Sicherheit bietet. Eine Schuld, f??r die ein Titel (hier: ein Kostenfestsetzungsbeschluss) existiert, ist sicherer als eine, die noch nicht tituliert ist. Damit ist die titulierte Forderung in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nachrangig (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 366 Rn. 8).
Ich teilte der TAZ also mit, dass ich diese Zahlung zun?¤chst auf die Kosten des Abschlussschreibens vom 21.06.2006 verrechnet hatte. Zugleich bat ich um fristgerechte Bezahlung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
10.07.2006
Die TAZ schickt mir ein Fax, in dem sie meiner Verrechnung widerspricht.
Zu diesem Fax sind zwei Punkte anzumerken:
(1) wurde mir dieses Fax nicht sofort vorgelegt, weil die Akte zum Schreiben im Sekretariat war und ich au??er in Eilverfahren alle eingehende Post mit Akte vorgelegt haben will, um eine sachgerechte Bearbeitung anhand der Akte sicherstellen zu k??nnen.
(2) war dieser "Widerspruch" rechtlich wirkungslos. Der Schuldner (hier die TAZ) muss seine Leistungsbestimmung (worauf er zahlen will) bei und nicht nach der Leistung treffen (Urteil des BGH vom 02.12.1968 - II ZR 144/67 - BGHZ 51, 157, 160). Man kann also nicht erst zahlen und nachtr?¤glich erkl?¤ren, worauf man gezahlt haben will; eine solche nachtr?¤gliche Leistungsbestimmung h?¤lt der BGH f??r unwirksam (Urteil vom 25.11.2003 - XI ZR 379/02 - WM 2004, 121, 122). Es besteht auch kein Erfahrungssatz, wonach ein Schuldner im Zweifel auf eine titulierte Forderung zahlen will (Beschluss des 11.09.1968 - 9 W 53/68 - OLG K??ln, MDR 1969, 482).
13.07.2006
Am Vormittag beantrage ich beim Amtsgericht Berlin die Pf?¤ndung der Domain "taz.de", weil die TAZ den Kostenfestsetzungsbeschluss nach meiner Wahrnehmung und Rechtsauffassung noch nicht bezahlt hatte.
13.07.2006
Mit der Tagespost geht in meinem B??ro das Original des Schreibens der TAZ vom 10.07.2007 ein.
14.07.2006
Ich teile der TAZ schriftlich per Fax mit, dass mir das Fax vom 10.07.2007 nicht bekannt sei und weise darauf hin, dass dieses Fax insoweit irrelevant ist, weil es eine nachtr?¤gliche Leistungsbestimmung enth?¤lt, auf die ich mich nicht einlassen muss. Ich weise ferner darauf hin, dass ich die Zwangsvollstreckung beantragt habe, nachdem eine fristgerechte Zahlung nicht erfolgt war.
15.10.2006
Trotz mehrfacher Anmahnungen erfolgt von der TAZ weder eine Reaktion noch eine weitere Zahlung.
16.10.2006
Ich beantrage beim Amtsgericht Berlin die Verwertung der Domain "taz.de" und setze die TAZ hiervon per Fax in Kenntnis.
Die einstweilige Verf??gung wird dann - ohne Ver?¤nderungen bei den Tatsachen - vom LG Berlin aufgehoben (Hauptsacheklage z. Zt. beim KG Berlin).
Ich zahle das von der TAZ erhaltene Geld unmittelbar an die TAZ zur??ck und verwende hierzu deren eigenen Text (s. o.):
RNR 150346/06 Datum 23.06.2007
Der TAZ-Anwalt erkl?¤rt einige Tage sp?¤ter gegen??ber der Staatsanwaltschaft, dass kein Geld bei der TAZ eingegangen sei ... (Zwischenzeitig haben die es gefunden).
Der Anwalt TAZ-Anwalt Dr. Johannes Eisenberg vertrat seinerzeit Erich Mielke (Stasi), NVA-Politoffiziere etc.. Er vertritt die "Junge Welt" und die TAZ gegen Publikationsverbote, f??r die IG Metall klagt er gegen Ver??ffentlichungen umstrittener finanzieller Verflechtungen. Quelle: http://www.buskeismus.de/berichte/berich...icht_berlin.htm
II. Zur Rechtslage
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vertrat in der m??ndlichen Urteilsbegr??ndung vom 11.09.2007 die Auffassung, dass ich das Amtsgericht Berlin beim Antrag auf Pf?¤ndung (und sp?¤ter beim Antrag auf Verwertung) der Domain "taz.de" get?¤uscht h?¤tte, denn die TAZ habe "klar erkennbar" auf den Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar:
1. Ich hatte die Zahlung bereits nicht "klar erkennbar" dem Kostenfestsetzungsbeschluss zuordnen k??nnen, so dass ich meinerseits nach den gesetzlichen Regeln bestimmen konnte, wie die Zahlung auf die offenen Forderungen zu verrechnen ist. Es fehlt bereits am Vorsatz einer T?¤uschung.
2. Betrug setzt zwingend einen "rechtswidrigen Verm??gensvorteil" voraus. Ist der durch T?¤uschung angestrebte Verm??gensvorteil rechtm?¤??ig, liegt kein Betrug vor (vgl. Tr??ndle/Fischer, Kommentar zum StGB, § 263 Rn. 111).
Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 19.09.1952 - 2 StR 307/52 - BGHSt 3, 160, 162, w??rtlich entschieden:
"Entspricht das von einem T?¤ter verfolgte Ziel der Rechtsordnung, so kann es keinesfalls schon dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig werden. Dies gilt auch f??r den Fall der L??ge im Rechtsstreit, die einem begr??ndeten Anspruch zum Siege verhilft oder verhelfen soll."
Von dieser Auffassung ist der BGH bis heute nicht abgewichen. Im Gegenteil ist diese Rechtsauffassung bis heute unumstritten.
Meinunge eines mir unbekannten Kollegen hierzu: http://www.heise.de/newsticker/foren/go....forum_id=123864
vgl. ferner: http://www.lawblog.de/index.php/archives...unchner-anwalt/ |